Am 17.12.2009 gründete sich der Förderverein. Die Anwesenden verständigten sich auf den Namen:


"GeNiAl - Förderverein Inklusive Gesamtschule Nippes"

Der Vereinszweck laut Satzung (§ 2)

"Der Verein betreibt zum jetzigen Zeitpunkt die Förderung der Errichtung der Gesamtschule, später dann die Förderung der pädagogischen Arbeit an der Gesamtschule Nippes in Köln-Nippes.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
 
- Förderung der Errichtung der inklusiv arbeitenden Gesamtschule Nippes
- Unterstützung des Kollegiums bei den Gründungsaufgaben

- Unterstützung des schulischen Auftrages zur individuellen Förderung
- Unterstützung beim Aufbau und der Durchführung der Übermittagsbetreuung und des Ganztags
- Gedankenaustausch und Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften und Schülern
- Materielle Hilfe für die Einrichtung und Erweiterung der Schule und ihrer Ausstattung mit Lehrmitteln, insbesondere für neuzeitliche Ausbildungsverfahren
- Förderung von Veranstaltungen erzieherischer und musischer Art
- Unterstützung der Schule bei der Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung der Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern



Der Mitgliedsbeitrag ist mit einem Mindestbetrag von 12,-€, also 1€/Monat  bewußt niedrig gehalten, um möglichst vielen Interessent(inn)en die Mitgliedschaft zu ermöglichen:

Ein Förderverein für alle!

Für eine Mitgliedschaft senden

- senden sie entweder eine email  an Ge.Ni.Al@gmx.de und erhalten den Aufnahmeantrag ebenfalls per email.

- oder überweisen den anteiligen Jahresbeitrag und vermerken auf der Überweisung ihre genaue Adresse.

Unser Konto bei der  Kölner Bank ( BLZ 37160087)   Kto.- Nr. 570905007


Auch für Nachfragen zum Förderverein melden sich bitte unter genial@gmx.de . 



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                      Satzung des Fördervereins

„GeNiAl – Förderverein Inklusive Gesamtschule Nippes“



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr S. 1
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins S. 2
§ 3 Gemeinnützigkeit S. 2
§ 4 Mittel des Vereins S. 2
§ 5 Mitgliedschaft S. 2
§ 6 Mitgliedsbeiträge S. 3
§ 7 Organe des Vereins S. 3
§ 8 Der Vorstand S. 3
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands S. 4
§ 10 Die Mitgliederversammlung S. 5
§ 11 Satzungsänderungen S. 5
§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der MV S. 5
§ 13 Auflösung des Vereins S. 6
§ 14 Inkrafttreten S. 6
§ 15 Salvatorische Klausel S. 6


§ 1        Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "GeNiAl - Förderverein Inklusive Gesamtschule Nippes", soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein betreibt zum jetzigen Zeitpunkt die Förderung der Errichtung der Gesamtschule, später dann die Förderung der pädagogischen Arbeit an der Gesamtschule Nippes in Köln-Nippes.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

- Förderung der Errichtung der inklusiv arbeitenden Gesamtschule Nippes
- Unterstützung des Kollegiums bei den Gründungsaufgaben
- Unterstützung des schulischen Auftrages zur individuellen Förderung
- Unterstützung beim Aufbau und der Durchführung der Übermittagsbetreuung und des Ganztags
- Gedankenaustausch und Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften und Schülern
- Materielle Hilfe für die Einrichtung und Erweiterung der Schule und ihrer Ausstattung
mit Lehrmitteln, insbesondere für neuzeitliche Ausbildungsverfahren
- Förderung von Veranstaltungen erzieherischer und musischer Art
- Unterstützung der Schule bei der Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung der Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern


§ 3     Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4      Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an die Mitglieder sind nicht zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
a) durch Mitgliedsbeiträge
b) durch sonstige Zuwendungen

Die Rückzahlung von Beiträgen ist unstatthaft.


§ 5      Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.


(2) Die Mitgliedschaft endet:

- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung;
- durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss diesem spätestens am 30.09. des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, zugegangen sein. Dem Verein gegenüber bleibt das Mitglied nach den Bestimmungen des BGB in Regress.

(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit.

(6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.


§ 6      Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Zahlung hat in der Regel mittels Bankeinzug zu erfolgen. Ausnahmen bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann ferner bestimmen, ob und in welcher Höhe bei Beitritt zu dem Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.


§ 7      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 8       Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden;
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Schatzmeister(in);
- dem/der Schriftführer(in);
- mindestens zwei Beisitzern.


(2) Der geschäftsführende Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden;
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Schatzmeister(in)

Der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Dem Vorstand dürfen nicht mehr als 2 Lehrkräfte der Gesamtschule Nippes angehören.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.


§ 9       Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;
- Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung,
Erstellung des Jahresberichts.

(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu diesen ist unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden; bei fernmündlicher Beschlussfassung ist das Ergebnis schriftlich festzuhalten.

(5) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, bzw. in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.

(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, der von dem Vorsitzenden ernannt wird, zu unterzeichnen ist.


 
§ 10       Die Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren; die Kassenprüfer können
wiedergewählt werden;
- Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplans;
- Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstands;
- Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge.


§ 11       Satzungsänderungen


Für Satzungsänderungen oder Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 ), sowie der Auflösung des Vereines ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen.


§ 12       Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per email einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder - unter Angabe des Zwecks und der Gründe - schriftlich verlangt wird. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in Absatz 1 einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen Versammlungsleiter.

(4) Für die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.

(5) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
(7) Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung;
- den Namen des Versammlungsleiters;
- die Zahl der erschienen Mitglieder;
- die Tagesordnung;
- die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


§ 13       Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Inventar und Vermögen an den Schulträger der Gesamtschule Nippes mit der Maßgabe, es für die unterrichtliche Arbeit an der Gesamtschule Nippes gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden. Sollte es zu dem Zeitpunkt keine Gesamtschule Nippes geben, fällt das Inventar und Vermögen an den Förderverein der Gesamtschule Holweide in Köln-Holweide.


§ 14      Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.


§ 15      Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.